AGBs

  1. Allgemeines

    Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die AGB gelten sowohl für den Verkauf von Waren als auch die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen. Für Bauleistungen gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Der Auftragnehmer / Verkäufer wird im Folgenden als Unternehmer bezeichnet. Der Auftraggeber / Käufer als Kunde.

  2. Vertragsabschluss

    In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Eigentums- und Urheberrechte an den erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behält sich der Unternehmer vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Unternehmer zurückzugeben. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages werden vorbehalten, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

  3. Preise

    Die vereinbarten Preise gelten für die angegebenen Arbeitsstunden, Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten ab Betriebssitz des Unternehmers. MwSt wird gesondert ausgewiesenen. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund Anweisung des Kunden oder technischer Notwendigkeiten Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise entsprechend herabgesetzt oder erhöht. Sind seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen und ändern sich danach die Löhne und Materialpreise, ist der Unternehmer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Installationen von Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.

  4. Abnahme

    Die Abnahme erbrachter Werkleistungen richtet sich nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

  5. Zahlung / Fälligkeit

    Für alle Zahlungen auf Bauleistungen gilt §16 VOB/B. Zahlungen auf Leistungen die nicht Bauleistungen sind, sind binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-conto-Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug in europäischer Währung bar zu leisten. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Bei Werkleistungen ist der Unternehmer bei Nichtzahlung auf die gestellte Rechnung nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag entgangenen         Gewinn (dieser kann vom Unternehmer pauschal gem. Ziff. XI dieser AGB berechnet werden).

  6. Kosten für nicht durchgeführte Reparatur- oder Instandsetzungsaufträge

    Für den Fall, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wird.

  7. Termine / Verzug / Gefahrenübergang

    Ausführungs- oder Lieferfristen gelten nur dann als vereinbart, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten spätestens drei Wochen nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen. Der Unternehmer gerät bei Versäumen einer vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungsfrist nicht in Verzug, wenn die fristgerechte Lieferung oder Fertigstellung aufgrund fehlender Unterlagen die vom Kunden beizubringen sind unterbleibt, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle nicht  gewährleistet oder eine eventuell vereinbarte Anzahlung nicht beim Unternehmer eingegangen ist. Bei begründetem Verzug hat der Kunde für die Ausführung oder Lieferung eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang beim Unternehmer beginnt. Im Falle von Warenversand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Sofern der Unternehmer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Kunden einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf den Kunden über.

  8. Gewährleistung

    Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, sowie für eingebautes Material und verkaufte Waren beträgt 2 Jahre. Für Bauleistungen gilt die VOB. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Weist die Ware offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei berechtigter Rüge ist der Unternehmer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von drei Wochen einzuräumen ist. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Unternehmer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von einer weiteren Frist von zwei Wochen einzuräumen. Nur wenn der Unternehmer seinen o.g. Pflichten nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist der Kunde berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

  9. Haftung

    Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Unternehmer auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Unternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug und Vermögensschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder hat.

  10. Eigentumsvorbehalt

    Der Unternehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen oder sonstig eingebrachter Teile bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die dem Eigentumsvorbehalt unterfallenden Gegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks des Kunden geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, auf Anfrage dem Unternehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Werden Vorbehaltswaren mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Unternehmer. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte des Unternehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus an den Unternehmer ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt.) Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

  11. Pauschalierter Schadensersatzanspruch

    Nimmt der Kunde gelieferte Waren nicht ab oder kündigt der Unternehmer den Vertrag nach Ziff. V dieser AGB, so ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes. Dem Kunden steht es frei den Nachweis zu führen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden eingetreten ist. In diesem Fall besteht ein Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe des nachgewiesen Schadens.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist der Sitz der Schuster Elektrotechnik GmbH.

    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel-
    und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.